ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Lieferungen und Leistungen (AGB)
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden AGB der Matbec GmbH & Co. KG, Schneppenheimer Weg 14, 53881 Euskirchen (nachfolgend „Matbec“ genannt), gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Matbec und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt). Matbec beinhaltet jederzeit gesetzliche Vertreter, Angestellte, Arbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Der gesamte Geschäftsverkehr beinhaltet Lieferungen, Leistungen, sämtliche Angebote und Verträge. Mit Unterzeichnung der Bestellung erklärt sich der Kunde mit diesen in vollem Umfang einverstanden. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Matbec nicht an, es sei denn, Matbec hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Diese AGB gelten auch dann, wenn Matbec in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen Matbec und dem Kunden getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Erklärungen der Matbec, mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie von Matbec schriftlich bestätigt werden. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
2. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
2.1 Angebote von Matbec sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und anderem Werbematerial. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.Ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Die vom Kunden unterzeichnete Auftragsbestätigung ist bindend.
2.3 Eine Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Matbec ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Andere Formen der Angebotsannahme seitens Matbec gibt es nicht. Die Annahme der Bestellung durch Matbec erfolgt vorbehaltlich der Zusage durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung), der technischen Realisierbarkeit sowie der Selbstbelieferung durch Zulieferer. Der Kunde wird über eine Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert. Vorauszahlungen werden, falls erfolgt, in diesem Falle unverzüglich erstattet.
2.4 Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Produkte und Dienstleistungen. Die Auswahl der einzelnen Komponenten, soweit nicht explizit in der Auftragsbestätigung aufgeführt, trifft Matbec. Im Falle von Lieferschwierigkeiten durch unvorhersehbare Ereignisse und/oder höhere Gewalt kann Matbec dem Kunden nach eigenem Ermessen von der Bestellung abweichende, technisch gleichwertige Produkte verkaufen, sofern die einwandfreie Funktion im bestellten Umfang gewährleistet ist.
2.5 Matbec ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
2.6 Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung dient lediglich einer groben Abschätzung der Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage und/oder Speichersystem. Die Berechnung kann nur eine Orientierung über die mögliche Rentabilität der Anlage geben, aber keine Sicherheit und ist immer ohne Gewähr. In die Berechnung fließen unsichere Annahmen über Stromertrag, laufende Betriebskosten, Eigenverbrauch usw. ein und jegliche Berechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen unverändert bleiben, insbesondere die Vergütungssätze nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Gleiches gilt auch dann, wenn Wirtschaftlichkeitsberechnungen durch Mitarbeiter von Matbec durchgeführt und dem zur Verfügung gestellt werden. Matbec weist ausdrücklich darauf hin, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen jederzeit geändert werden können. Der Kunde ist sich im Klaren, dass er aus diesem Grund immer mehrere Szenarien durchrechnen sollte und von vorsichtigen Annahmen ausgehen muss.
3. Überlassene Unterlagen
3.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Matbec das Eigentums- und Urheberrecht vor. Unbeschadet sind Rechte Dritter an diesen Unterlagen. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden, es sei denn, Matbec erteilt dem Kunden ausdrücklich eine schriftliche Zustimmung.
3.2 Sofern Matbec nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden liefert, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat Matbec von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des Schadens zu leisten.
4. Rücktrittsrecht
4.1 Matbec kann vom Vertrag zurücktreten, sofern Dachaufbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl oder Dachziegel den technischen Anforderungen an die Montage der Photovoltaik-Anlage nicht genügen, nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind, insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben werden.
4.2 Sofern der Kunde nach Beauftragung vom Vertrag zurücktreten möchte oder aus technischen Gründen muss, ist Matbec berechtigt, einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Kaufpreises vom Kunden zu verlangen. Matbec bleibt es überlassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
5. Vertragsdurchführung
5.1 Der Kunde stellt Matbec vor Beginn der Montage eine ausreichende Anzahl von Dachziegeln bzw. Firstziegeln zur Verfügung, damit Matbec Ziegel, die ggf. bei der Montage beschädigt werden, bereits beschädigt waren oder nicht mehr geeignet sind, austauschen kann. Dies gilt nur für die mit Solarmodulen belegte Fläche.
5.2 Die Statik des Gebäudes oder die der Dachkonstruktion wird vom Kunden geprüft oder in Auftrag gegeben. Der Kunde sichert bei Vertragsabschluss zu, dass die statischen Voraussetzungen erfüllt sind. Matbec ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob der Kunde eine Überprüfung der Statik eingeleitet hat. Matbec ist nur dann verpflichtet, einen Nachweis hierfür zu verlangen, wenn offensichtliche Zweifel an diesen Aussagen bestehen. Matbec ist bei nicht geprüfter Statik des Gebäudes oder der Dachkonstruktion für die daraus eventuellen entstehenden Konsequenzen nicht haftbar zu machen. Mit Auftragserteilung wird vorausgesetzt, dass die Statische Prüfung durch den Kunden erfolgt ist.
5.3 Der Kunde verpflichtet sich, während der Montage- und Installationsarbeiten den Mitarbeitern vor Ort uneingeschränkten Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie zu geeigneten Pausenräumen zur Verfügung zu stellen. Diese Räumlichkeiten müssen funktionstüchtig, sauber und ausreichend sein.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise sind Netto-Endpreise in Euro. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
6.2 Matbec ist berechtigt, die Preise entsprechend den ggf. zwischen Bestellung und Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen (insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis-Änderungen) anzupassen, falls kein Festpreis vereinbart wurde.
6.3 Zahlungen sind wie in Rechnung deklariert zu leisten. Die Zahlung erfolgt ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto.
6.4 Die Zahlungsbedingung „nach technischer Inbetriebnahme“ definiert sich wie folgt: Die technische Inbetriebnahme ist erfolgt, sobald folgende Komponenten installiert, verkabelt, mit der elektrischen Hausinstallation verbunden, funktionsfähig, auf Funktion getestet und softwareseitig eingerichtet bzw. konfiguriert sind: Unterkonstruktion, PV-Module, Wechselrichter, ggf. Stromspeicher, ggf. Notstrom-/Ersatzstrom-Einrichtung, sowie jedes weitere in der Auftragsbestätigung/Rechnung aufgeführte elektrische/elektronische Bauteil (z.B. SMI o. Datenlogger u. Sensoren). Ausgeschlossen von der techn. Inbetriebnahme sind explizit die Anmeldung des Kunden in Herstellerportalen zwecks Online-Monitoring, fehlende Internetverbindungen und/oder Verbindungen zu Hersteller-Servern, die nicht durch fehlerhafte Konfiguration an Komponenten der zu errichtende Anlage, sondern durch (Konfigurations-)Fehler und/oder Störungen im bestehenden Heimnetzwerk des Kunden verursacht werden. Weiterhin ausgeschlossen ist die möglicherweise notwendige Installation des neuen Stromzählers im Austausch gegen den bestehenden Bezugszähler und/oder die Installation eines Einspeisezählers, da der Zeitpunkt der Installation vom Netzbetreiber/Energieversorger abhängig ist und nicht von Matbec beeinflusst werden kann. Somit bedingt eine Verzögerung dieser Zähler-Installationen und der vorgenannten ausgeschlossenen Sachverhalte nicht eine Verzögerung des Beginns der Zahlungsfrist.
6.5 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist von dem in der Bestellung angegebenen Preis die Lieferung von PV-Generator (Module), Wechselrichter, das Befestigungssystem, AC-Solarkabel, ein eventuell bestellter Stromspeicher, sonstiger in der Bestellung enthaltener Positionen bzw. Anlagenkomponenten (z.B. Datenlogger u. Sensoren etc.) sowie die Installation der PV-Anlage bis zum Wechselrichter, des eventuell bestellten Stromspeichers und dem Wechselstromanschluss. Ausgenommen ist die ggf. erforderliche Neuinstallation eines Zählerschrankes sowie außergewöhnliche Zusatzkosten durch nicht vorhersehbare Gegebenheiten an der vorhandenen Elektroinstallation.
6.6 Die Leistung der PV-Anlage kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen als in der Bestellung angegeben. Die in der Bestellung angegebene Leistung orientiert sich ausschließlich an der Anzahl der Module und der vom Hersteller angegebenen Nennleistung der Module. Eine Abweichung zu Flashwerten stellt keinen Reklamationsgrund dar.
6.7 Ändert sich die in der Bestellung angegebene Anzahl von Modulen nachträglich auf Wunsch des Kunden, bietet Matbec die Mehrleistung gesondert an.
6.8 Es gelten die gesetzlichen Regeln bezüglich der Folgen eines Zahlungsverzugs.
6.9 Kommt der Kunde in Verzug oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist Matbec berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.10 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Matbec anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.11 Matbec ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist Matbec berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6.12 Bei Auslandsaufträgen sind Barzahlungen in Euro an die angegebene Zahlstelle zu leisten. Kosten, die die Zahlstelle von Matbec belasten, sind vom Kunden zu erstatten.
6.13 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
7. Lieferzeit und Montage
7.1 In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich
7.2 Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer sowie entsprechender Witterungsverhältnisse, die eine Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach erlauben. Schriftlich bestätigte, verbindliche Lieferfristen und –Termine sind eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von Matbec nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
7.3 Der Beginn der von Matbec angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Zahlungseingang, rechtzeitige Einholung und Vorlage behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Bauunterlagen sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
7.4 Matbec ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.
7.5 Wird Matbec trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen), auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert oder verzögert sich die Lieferung durch einen sonstigen, nicht von der Matbec zu vertretenden Umstand, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird Matbec in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird Matbec von ihren Leistungspflichten befreit
7.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Matbec berechtigt, den ihr hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
7.7 Matbec haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Matbec zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.
7.8 Matbec haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Matbec zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.9 Die Haftung von Matbec im Fall des Lieferverzugs ist im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug auf 0,5 % des rückständigen Lieferwertes begrenzt.
7.10 Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eine ungehinderte Montage möglich ist. Das heißt, dass insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sichergestellt ist. Der Kunde ist weiter verpflichtet, Matbec unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Baustoffe auf die Baustelle abgeladen und für die Dauer der Arbeiten gelagert werden können. Der Kunde stellt sicher, dass die genannte Anschlüsse und Plätze den Anforderungen der Montage sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
7.11 Der Kunde stellt sicher, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und holt auf seine Kosten eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen ein.
7.12 Die Montageleistung umfasst nicht die Einbindung der Anlage in eine bestehende Blitzschutzanlage. Eine Einbindung der Anlage obliegt dem Kunden und muss durch eine Fachfirma erfolgen. Matbec haftet nicht für Folgen einer unterbliebenen oder unsachgemäßen Einbindung.
7.13 Der Kunde stellt sicher, dass ggf. von ihm zu erbringende Eigenleistungen fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Er stellt im Weiteren sicher, dass von ihm zur Montage gestelltes Arbeitsmaterial und Gerüstaufstellungen den geltenden Normen sowie den Anforderungen der Montage entsprechen.
7.14 Matbec haftet nicht für erbrachte Eigenleistungen des Kunden und ist nicht zur Überprüfung der Eigenleistung verpflichtet.
7.15 Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, ist Matbec berechtigt, dem Kunden die hierdurch entstandenen Kosten für zusätzlichen Montageaufwand, Wartezeit oder zusätzliche Reisekosten nach ihren üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
7.18 Ein dem Kunden zugesicherter Montage- und/oder Inbetriebnahme-Termin, der aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen und/oder höherer Gewalt nicht eingehalten werden kann, berechtigt den Kunden nicht zu Regress- / Schadenersatzansprüchen aufgrund eines eventuell geringeren Einspeisevergütungssatzes oder entgangener Einspeisevergütung.
7.19 Sollte der Kunde aus privaten oder sonstigen Gründen den vereinbarten Liefertermin verschieben, behält sich Matbec das Recht vor, Schadenersatz zu verlangen in Form einer angemessenen Lagergebühr sowie dem Ersatz der entstandenen Personalkosten. Diese Gebühr wird fällig, wenn die Ware aufgrund der Terminverschiebung im Lager der Matbec verbleiben muss und dadurch zusätzliche Kosten oder eine Beeinträchtigung des laufenden Betriebs entsteht. Die Höhe der Lagergebühr richtet sich nach dem Volumen der Ware und der Dauer der Lagerung. Der Kunde wird über die anfallenden Kosten informiert und hat diese innerhalb des vereinbarten Zahlungszeitraums zu begleichen.
8. Versand, Gefahrübergang
8.1 Falls die Lieferung nicht durch Matbec sondern einen Spediteur erfolgt, ist die Lieferung ist vom Kunden bei Übernahme auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind in dem Speditions-Übergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. Matbec ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.
8.2 Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von Matbec verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle entstehenden Schäden und Mehrkosten.
8.3 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lagers der annehmenden Niederlassung, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
9. Gewährleistung, Haftung
9.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel Matbec unverzüglich angezeigt hat.
9.2 Eine Mangelhaftung entfällt, wenn der Kunde Matbec nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.
9.3 Matbec behält sich ausdrücklich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, durchzuführen. Dies stellt keinen Mangel dar.
9.4 Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) gelten als vertragsgemäß und stellen keine Mängel dar.
9.5 Liegt ein Mangel vor, erfolgt nach Wahl von Matbec Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung übernimmt Matbec die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Matbec einzuholen.
9.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
9.7 Matbec haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit Matbec keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.8 Matbec haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Matbec schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei einfachen, fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.
9.9 Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.
9.10 Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Komponenten werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den Hersteller zu richten.
9.11 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Matbec haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden.
9.12 Sobald eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Matbec.
9.13 Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, sind die Kosten vom Kunden zu tragen.
9.14 Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche, auch wenn leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Dies gilt ebenfalls nicht, wenn Matbec vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.
10. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum der Matbec. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände Matbec unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache schonend und sorgfältig zu behandeln. Er ist des weiteren verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegenüber Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder nicht schriftlich genehmigte Einstellungen oder Arbeiten am Eigentum vorzunehmen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden aus der Veräußerung unverzüglich an Matbec abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde unverzüglich an Matbec ab. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde unverzüglich gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten einschließlich des Einräumens einer Sicherungshypothek, an Matbec ab. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde unverzüglich die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Matbec ab. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber Matbec nicht, nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässigerweise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen ein, so kann Matbec unbeschadet des zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine dem Kunden zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Kunde den Vertrag erfüllt, so gibt Matbec die Gegenstände unverzüglich zurück. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
11. Internet
Der Kunde hat für sein bestehendes Heimnetzwerk spätestens bis zum ersten Montagetag eine funktionsfähige LAN-Verbindung am Montageort zu gewährleisten. Falls dies nicht gewährleistet ist, werden dem Kunden etwaige Mehrkosten durch Zusatzaufwand (zusätzlich notwendiges Material sowie Arbeitszeit) gesondert in Rechnung gestellt. Falls eine funktionsfähige Internetverbindung kundenseitig nach der Montage dauerhaft oder wiederholt temporär nicht gewährleistet ist, entfällt die 2-jährige Gewährleistung seitens Matbec.
12. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen; sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt. Sobald nicht genehmigte Einstellungen oder Änderungen in der Software vorgenommen werden, entfällt die Gewährleistung seitens Matbec sowie gegebenenfalls die Garantie des Herstellers.
13. Datenschutz
Matbec verwendet die vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes. Die für die Auftragsabwicklung und Direktwerbung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Im Weiteren behält sich Matbec vor, Kundendaten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z. B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird Matbec dies schriftlich bestätigen und dann die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.
14. Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Matbec die installierte Anlage als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos der Anlage werben darf. Personenbezogene Daten sind von dieser Werbung selbstverständlich ausgeschlossen.
15. Gerichtsstand und Erfüllungsort
15.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Matbec.
15.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von Matbec. Matbec ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz-Gericht zu verklagen.
15.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
16. Schlussbestimmungen und anzuwendendes Recht
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche gesetzlich zulässige Regelung, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelunglücke. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung zu treffen.
16.2 Treten, während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
Euskirchen, 01.06.2025
Zusatzinformation gemäß § 36 VSBG – Pflichteintrag ab dem 01.02.2017:
Die Firma MATBEC GmbH & Co. KG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. (Letzte Aktualisierung: 01.06.2025)